Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Husqvarna Austria GmbH, FN 186596 g
1. Allgemeines:
1.1. Lieferungen und sonstige Leistungen („Leistungsgegenstände“), die die Husqvarna Austria GmbH („HUSQVARNA“) gegenüber dem Vertragspartner („Kunde“) erbringt, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichungen davon, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, gelten nur dann, wenn HUSQVARNA diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, sofern nicht gesondert schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen.
1.3. Die in Prospekten, Abbildungen, Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen etc. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt (zB. per E-Mail) werden. HUSQVARNA behält sich das Recht vor für Papier, Druck und den Postversand von
Papierrechnung pro Rechnung einen Unkostenbeitrag von EUR 0,83 zzgl. MWSt. an den gewerblichen Kunden zu verrechnen.
1.5. Der Kunde ist verpflichtet, HUSQVARNA jede Änderung seiner Anschrift (auch der E-Mail-Adresse) unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Bei Unterlassung gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
2. Preise:
2.1. Die genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Auslieferungslager der HUSQVARNA.
2.2. Die Preise fußen auf den Einkaufs- und Herstellungskosten von HUSQVARNA zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung aus Gründen, die nicht von HUSQVARNA zu
vertreten sind, erhöhen, so gilt ein Preisanpassungsrecht der HUSQVARNA im Wege billigen Ermessens als vereinbart.
2.3. Sofern nicht anders vereinbart, werden bei Mindermengenbestellungen lt. aktueller Preisliste/Dispositionsliste Mindermengenzuschläge verrechnet und es gehen dennoch die Versandkosten zu Lasten des Kunden.
3. Zahlung:
3.1. Der Zahlungstermin ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so ist die Forderung am Tag der Zustellung der Rechnung ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto der HUSQVARNA als schuldbefreiend geleistet. HUSQVARNA ist berechtigt, Lieferungen per Nachnahme vorzunehmen.
3.2. Bei Zahlungsverzug ist HUSQVARNA berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 1333 Abs 2 ABGB), jedenfalls aber EUR 40,-- (§ 458 UGB) sowie Verzugszinsen in der Höhe von
9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 456 UGB) zu verlangen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand, so kann HUSQVARNA die Erfüllung ihrer Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen die Forderungen der HUSQVARNA ist nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um gerichtlich festgestellte oder von HUSQVARNA aner kannte Forderungen handelt. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von HUSQVARNA nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
3.3. Allfällige Stundungen einzelner Forderungen oder Vereinbarungen von Ratenzahlungen werden nur unter der Bedingung der Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlungsfristen bzw. der übrigen Zahlungsfristen bei sonstigem Terminverlust gewährt. Im Falle des Verzuges mit auch nur einzelnen Raten oder sonstigen, offenen Forderungen werden daher ohne Rücksicht auf die Fälligkeitstermine sämtliche Forderungen sofort fällig.
3.4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wird ein Wechsel nicht fristgemäß eingelöst, so sind auch etwaige weitere Wechsel sofort zur Zahlung fällig und jegliche Stundung verwirkt.
3.5. Skontoabzüge können nur anerkannt werden, wenn sie vereinbart wurden, in der dafür vorgesehenen Frist erfolgen und wenn alle Forderungen älteren Datumsbeglichen sind.
4. Versand und Lieferfrist:
4.1. Versand und Warenübernahme erfolgen auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.2. Es liegt im Interesse von HUSQVARNA, die Lieferfristen sorgfältig einzuhalten. Kommt HUSQVARNA mit der Lieferung in Verzug, sind Schadenersatzansprüche oder sonstige Forderungen wegen dieses Verzuges ausgeschlossen, sofern HUSQVARNA nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Mängelrügen, Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung:
5.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung des Leistungsgegenstandes bei Lieferung. Dabei festgestellte Mängel sind HUSQVARNA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Etwaige versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Sofern die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, verliert der Kunde u.a. seine - und/oder Schadenersatzansprüche (§ 377 UGB). Bei begründeten Mängelrügen ist HUSQVARNA nach ihrer Wahl nur zur Auswechslung der schadhaften Teile oder zur Beseitigung von etwaigen fehlerhaften Ausführungen verpflichtet. Jede Haftung für Aus- und Einbaukosten, sei es aus Gewährleistung oder Schadenersatz, wird ausgeschlossen. Ort der Mängelbehebung ist der Sitz
der HUSQVARNA. Zur Durchführung der Mängelbehebung ist der beanstandende Leistungsgegenstand frachtfrei an HUSQVARNA zu senden. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen.
5.2. Abgesehen von Personenschäden haftet HUSQVARNA nur, wenn HUSQVARNA vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Weitergehende Ansprüche, wie insbesondere Schadenersatz, Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
6. Warenrücklieferungen:
6.1. Warenrücklieferungen können nur nach Absprache mit der Verkaufsabteilung von HUSQVARNA erfolgen.
6.2. Alle Rücklieferungen werden nur frachtfrei in unbeschädigter Originalverpackung übernommen. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.3. Gutschriften für Warenrücklieferungen aus Fehlbestellungen der Kunden und dgl. werden bei Lieferung in Originalverpackung sowie unter Bekanntgabe der Lieferscheinnummer und Auftragsnummer mit einem 10%igen Bearbeitungsabschlag (bzw. It. aktueller Preisliste) erstellt. Bei Lieferung ohne unsere Lieferschein- und Auftragsnummer und der Originalverpackung wird ein erhöhter Bearbeitungsabschlag von 20 % (bzw. It. aktueller Preisliste) von der Gutschrift abgezogen.
6.4. Für Warenrücklieferungen von Ersatzteilen und Zubehör wird eine grundsätzliche Bearbeitungsgebühr von 10 %, jedoch mind. in der Höhe von € 5,- exkl. MwSt verrechnet. Voraussetzung für die Warenrücklieferung ist, dass alle Teile in der unbeschädigten Originalverpackung, frachtfrei mit Rechnungsdatum, Auftragsnummer und Lieferdatum innerhalb eines Monats zurückgeschickt werden. Rücksendungen von Ersatzteilen
und Zubehör werden bis 3 Monate nach Auslieferung akzeptiert, wobei ab dem 2. Monat eine erhöhte Bearbeitungsgebühr von bis zu 40 % abgezogen wird. Elektronikkomponenten von Automowern sind generell ausgenommen und dürfen nicht zurückgeschickt werden.
7. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Vertragsrücktritt: Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen behält sich HUSQVARNA einen Vertragsrücktritt vor.
8. Vertragsrücktritt: Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen behält sich HUSQVARNA einen Vertragsrücktritt vor.
9. Eigentumsvorbehalt:
9.1. Die Leistungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen im uneingeschränkten Eigentum der HUSQVARNA. Im Falle des Verzuges ist HUSQVARNA
berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer HUSQVARNA erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
9.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn HUSQVARNA diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und HUSQVARNA der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an HUSQVARNA abgetreten. Bei Weiterverkauf des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstandes ist der Kunde verpflichtet, für die Setzung der erforderlichen Publizitätsakte (insbesondere Verständigung des Drittschuldners) zu sorgen.
9.3. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen seitens HUSQVARNA, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen Forderungen zugerechnet, die nicht durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Kunde schon jetzt zu, dass HUSQVARNA die Ware auf Kosten des Kunden jederzeit abholen kann.
10. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Rechte und Pflichten ist der Sitz der Husqvarna Austria GmbH in 4020 Linz, Industriezeile 36. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag, seinem Zustand, seiner Abwicklung und seiner Aufhebung ergeben, ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und sonstiger nicht zwingender Verweisungsnormen wird ausgeschlossen.
11. Der Kunde darf Werbung für die von HUSQVARNA vertriebenen Waren und Marken nur in jener Form durchführen, die wir ihm ausdrücklich und schriftlich bewilligen.
12. Sonstige Bestimmungen:
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder Teile einer solchen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.2. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der ersetzten Bestimmung und der Absicht der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.3. Der Kunde verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verkürzung über die Hälfte und jedem sonstigen erdenklichen Rechtsgrund, auf den nach dem Gesetz wirksam verzichtet werden kann.
Stand Jänner 2022